Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Rehkitz auf blühender Wiese Rehkitz Quelle: Anagramm - iStock/ Getty Images Plus via Getty Images

Bundesförderprogramm für Drohnen mit
Wärmebildkamerasystem zur Rehkitzrettung 2024

Durch den Einsatz von Drohnen mit geeigneten Wärmebildkameras steht eine effiziente Technik zur Verfügung, um Wildtiere und vor allem Rehkitze vor dem Mähtod zu bewahren. Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auch in diesem Jahr dazu entschlossen die Anschaffung solcher Drohnen für einen festgelegten Kreis von Anwendern mit einem Volumen von 1,5 Millionen Euro zu fördern.

Förderungsberechtigt sind Kreisjagdvereine e. V. und oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene die laut ihrer Vereinssatzung hauptsächlich in der Wildtierrettung, insbesondere in der Rehkitzrettung, tätig sind.

Jagdgenossenschaften sowie Vereine in Gründung bzw. Vereine ohne Eintragung im amtlichen Vereinsregister können nicht teilnehmen.

Wir bitten Sie vor der Antragstellung unbedingt das Merkblatt "Häufig gestellte Fragen (FAQs)" und die Richtlinie zu lesen!

Antragsverfahren

Das zweistufige Antragsverfahren, bei dem jeder Teilnehmer einen einzigen Antrag auf Förderung stellen kann, ist ausschließlich online über das elektronische Antragssytem sehr einfach möglich.

Ausnahmefall: Anträge in Papierform (nur mit vorheriger Absprache mit der Projektgruppe möglich). Das Eingangsdatum bei der BLE ist fristwahrend.

Erste Stufe: Interessensbekundung an der Teilnahme am Förderprogramm

Hier können Sie bis einschließlich dem 14. Juni 2024 einen Antrag stellen.

Zweite Stufe: Zuwendungsantrag zur Auszahlung der Förderung

Bitte halten Sie die Vorgangsnummer und die Transaktionsnummer (TAN) aus der Eingangsbestätigung bereit!

Hier können Sie in Kürze bis einschließlich dem 30. August 2024 einen Antrag stellen.

Wir empfehlen Ihnen die Nutzung eines gängigen Internetbrowsers (z. B. Mozilla Firefox, Microsoft Edge, Apple Safari) und die Navigation im Antragssystem und nicht die Vor- und Zurück-Navigation des Browsers, da Sie durch diese automatisch ausgeloggt werden könnten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 0228 6845-3167 oder per E-Mail unter rehkitzrettung@ble.de zur Verfügung.

Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung)

Um den Drohneneinsatz auch mit geringeren Abständen zu Häusern als 150 Metern zu ermöglichen, hat das zuständige Luftfahrt-Bundesamt am 20.03.2024 gemäß § 35 S.2 VwVfG die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) gilt für den Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken (bspw. Jungtierrettung) und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:

Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein.

Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.

Details hierzu finden Sie hier.