Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Häufig gestellte Fragen zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben

insbesondere im Bereich der "Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt"

Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erhaltung und innovativen, nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt" vom 28. Januar 2015 (veröffentlicht im BAnz AT 06.02.2015 B2).

1. Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (Einzelpersonen, Personengesellschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften etc.) mit Sitz oder Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland sowie Bundes- und Landeseinrichtungen (Bundesforschungsanstalten grundsätzlich nur im Rahmen einer Begleitforschung; Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des BMEL).

Voraussetzung ist die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die fachliche Leistungsfähigkeit ist im Hinblick auf das erforderliche Wissen (abgeschlossene Vorhaben, Publikationen) sowie auf die technisch-materielle Ausstattung (Gebäude, technische Ausstattung) in geeigneter Weise nachweisen. Die finanzielle Eignung ist durch eine Gegenüberstellung von Mittelbedarf (Zweck der Ausgabe) und Mittelquelle (Eigenmittel, Mittel Dritter, beantrage Zuwendung) im Projektverlauf darzulegen (Finanzierungsplan). Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird im späteren Antragsverfahren durch eine Bonitätsprüfung festgestellt.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen und Personen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder solche, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2. Wo kann gefördert werden?

Der Wohn- bzw. Firmensitz, mindestens jedoch eine rechtsfähige Vertretung des Zuwendungsempfängers muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ergibt sich aus dem Geltungsbereich der der Förderung zu Grunde liegenden Bundeshaushaltsordnung (BHO) und dem zwingenden Prüfungsrecht entsprechender Behörden (Bewilligungsbehörde, Bundesrechnungshof).

Die Einbindung von Personen und/ oder Institutionen mit Sitz außerhalb Deutschlands ist nur im Wege der Vergabe von Unteraufträgen möglich. Entsprechende Aufträge sind zwingend im Wettbewerb unter Beachtung des Vergaberechts zu vergeben. Auftragnehmer sind insofern nicht Projektpartner, sondern "Zulieferer" von Leistungen, für die dem Antragsteller die fachlichen und/ oder materiellen Kapazitäten fehlen. Sofern Unteraufträge vergeben werden müssen, muss deutlich sein, dass diese im Projekt eine untergeordnete Rolle im Sinne einer Zulieferung für den eigentlichen Antragsteller einnehmen. Unterauftragnehmer sind nicht gleichberechtigte Projektpartner. Die Ergebnisse von Unteraufträgen gehören dem Auftraggeber (Zuwendungsempfänger). Der Unterauftragnehmer hat keine Rechte an seinem Beitrag.

3. Welches sind die Voraussetzungen für ein "Modell- und Demonstrationsvorhaben"?

Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Modell- und Demonstrationsvorhabens im Bereich der biologischen Vielfalt ist, dass das BMEL für das Projekt ein "erhebliches Bundesinteresse" feststellt.

Inhaltliche Voraussetzung ist, dass das Projekt beispielhafte praxisrelevante Lösungen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft und Gartenbau aufzeigt. Von Bedeutung ist hierbei die Übertragbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auf ähnliche Fälle.

Soweit die Vorhaben sich auf neue Nutzungsmöglichkeiten genetischer Ressourcen beziehen, muss es sich um neue oder seit Längerem nicht mehr angewandte ("vergessene") Nutzungsmöglichkeiten beziehungsweise –strategien handeln. Entscheidend ist hierbei die praktische Erprobung unter den aktuellen Rahmenbedingungen. Vorhaben, die nach Abschluss des Bewilligungszeitraums eine weitere Dauerfinanzierung durch den Bund erfordern, sind nicht förderfähig.

4. Was bedeutet "Modellhaftigkeit" vor dem Hintergrund eines Modell- und Demonstrationsvorhabens?

Modellvorhaben verstehen sich als Bindeglied zwischen Forschung und Praxisanwendung. Sie sollen neue, innovative, in Vergessenheit geratene oder in anderen Bereichen erfolgreich praktizierte Verfahren beispielhaft auf einen bestimmten Anwendungsbereich übertragen bzw. anwenden und seine Neuartigkeit, Vorzüge oder Gleichwertigkeit gegenüber etablierten Verfahren aufzeigen und demonstrieren.

Hierfür sind recht strenge Kriterien zu beachten, die bereits bei der Erstellung der Projektskizze berücksichtigt werden sollten und spätestens im Antrag zu erläutern sind:

  • Handlungsbedarf
  • Warum wird die zu erprobende Erkenntnis nicht oder nicht rasch genug von der Praxis angenommen?
  • Wie soll das geplante Vorhaben dieses Hemmnis überwinden?
  • Was ist das Neue an dem geplanten Vorhaben?
  • Welche sinnvolle Entwicklung würde unterbleiben, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt würde?
  • Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen bereits vor?
  • Ist bereits ein vergleichbares Vorhaben gelaufen? Wie grenzt sich das geplante Modellvorhaben hiervon ab?
  • Sind die zu erwartenden Ergebnisse übertragbar? Wie ist die Übertragbarkeit gesichert?
  • Ist die Finanzierung des Projektes nach Projektabschluss gesichert?
  • Ist das Verfahren auch ohne finanzielle Zuwendung wirtschaftlich?

5. Welche Projekte (Zielarten) können gefördert werden?

Die Förderziele sind in der einschlägigen Förderrichtlinie aufgeführt. Förderfähig sind demnach Projekte, die einen wesentlichen, innovativen Beitrag zur Erhaltung und/oder Nutzung der Agrobiodiversität - hier verstanden als Vielfalt der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Kulturpflanzen, der forstlich genutzten Pflanzen, der landwirtschaftlichen Nutztiere, der aquatischen Lebewesen und der für die Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft bedeutsamen sonstigen Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, sowie der Ökosystemleistungen - leisten:

Projekte zur Erhaltung genetischer Ressourcen

In-situ Erhaltung

Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten, Sorten und Rassen in ihrer natürlichen Umgebung und - im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten - in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben. Im Mittelpunkt der Modell- und Demonstrationsvorhaben nach der Förderrichtlinie stehen hier die Entwicklung und die Erprobung einer nachhaltigen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung: z.B. die Erprobung neuartiger Erhaltungsmethoden genetischer Ressourcen am natürlichen Standort. In-situ Erhaltung stellt die vorrangige Erhaltungsmaßnahme dar.

On-farm Erhaltung

Erhaltung der landwirtschaftlich/forstwirtschaftlich genutzten biologischen Vielfalt in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Hierzu zählen die Etablierung geeigneter Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung bestimmter Arten (Sorten, Rassen) oder die Entwicklung neuer Züchtungsverfahren.

Ex-situ Erhaltung

"Erhaltung außerhalb der natürlichen Lebensräume": Lebend-Erhaltung in Botanischen und Zoologischen Gärten wie auch die konservierende Erhaltung in Samenbanken und durch Kryokonservierung. Im Mittelpunkt des Interesses stehen hier die beispielgebende Entwicklung von Sammlungen und deren Sicherung.

  • Projekte zur Entwicklung und Erprobung von Verfahren für eine verbesserte Nutzung der genetischen Ressourcen.
    Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren auf der Basis genetischer Ressourcen:
    Vorbedingungen sind hier die Nachhaltigkeit und die langfristige Tragfähigkeit des Projektes. Ein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg des Vorhabens ist plausibel in Aussicht zu stellen!
  • Überwindung von Hemmnissen, die einer dauerhaften nachhaltigen Nutzung genetischer Ressourcen entgegenstehen:
    Hier gilt es Probleme technischer, ökonomischer, sozialer oder institutioneller Art, die einer breiteren Nutzung von genetischen Ressourcen entgegenstehen, zu lösen!
  • Darüber hinaus sind innovative Maßnahmen zur Verbesserung von Agrar-Ökosystemen oder Ökosystemleistungen sowie zu Bildung, Information und Aufklärung mit der Zielsetzung der genannten Fördergegenstände von besonderem Interesse.

6. Welche Bereiche sind förderungsfähig?

Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung genetischer Ressourcen können grundsätzlich in allen Bereichen der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Gartenbau) gefördert werden. Von besonderem Interesse sind solche, die einen Beitrag zu den nationalen Fachprogrammen leisten:

Nationales Fachprogramm Pflanzengenetische Ressourcen
Nationales Fachprogramm Tiergenetische Ressourcen
Nationales Fachprogramm Forstgenetische Ressourcen
Nationales Fachprogramm Aquatische Genetische Ressourcen

  • landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Kulturpflanzen und deren Wildformen
  • Forstpflanzen
  • Wildpflanzen mit aktueller oder potentieller Nutzungsbedeutung
  • landwirtschaftliche Nutztiere
  • Jagdbare Arten
  • aquatische Organismen
  • weitere Tiere mit aktueller oder potentieller Nutzungsbedeutung
  • Mikroorganismen

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu den Fragen 3 und 4.

7. Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe und die Art der Förderung werden unter Beachtung des EU-Beihilferechts im Einzelfall festgelegt. Sowohl die zuwendungsfähigen Merkmale als auch der Förderanteil müssen im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Nähere Hinweise finden Sie unter Nr. 5 der Förderrichtlinie. Die Förderung erfolgt im Wege der Zuwendung. Ein Eigenanteil wird erwartet. Für die wissenschaftliche Betreuung des Projektes sowie ggf. für Vorstudien sind die Ausgaben zu 100 Prozent förderfähig.

Nicht förderfähig sind die Finanzierung der Grundausstattung (vorhandene Büroausstattung, Laborgeräte, Rechner usw.) sowie Ausgaben des ordentlichen Geschäftsbetriebs. Zahlungen an Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe und geldwerte Vorteile, die im Rahmen der Projekt für einzelne Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus generiert werden, sind nur in engen Grenzen möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Beihilfe von bis zu 15.000 EURO je Betrieb möglich, wenn der Gesamtbetrag der von öffentlichen Zuwendungsgebern (einschließlich EU) bewilligten Fördermitteln im in den beiden Vorjahren und dem Jahr der Bewilligung, den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt (De-minimis-Beihilfe).

Für den beihilferechtlich dem gewerblichen Bereich zuzuordnenden Bereich – dies kann das Gesamtunternehmen aber auch nur ein buchhalterisch abgrenzbarer gewerblicher Bereich eines Antragstellers sein, beträgt die höchstmögliche De-minimis-Beihilfe 200.000 EURO. Für Forschungsvorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

8. Was bedeutet "Förderung im Wege der Zuwendung"?

Für Maßnahmen, die unter die Förderkriterien der Förderrichtlinie "Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt" fallen, können an geeignete Antragsteller Zuschüsse in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen zu den projektspezifisch entstehenden Ausgaben geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erhebliches Bundesinteresse an der Durchführung der Maßnahme besteht und ohne die Zuwendung das Ziel der Maßnahme nicht, nur ungenügend oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erreicht werden kann. Die Zuwendung versteht sich als eine ergänzende Hilfe an den Projektnehmer.

Die Zuwendungen des Bundes stellen freiwillige Leistungen dar. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht.

9. Wie lange kann ein Projekt gefördert werden?

In der Regel beträgt der Förderzeitraum (= Bewilligungszeitraum) aus haushaltstechnischen Gründen bis zu 3 Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln im letzten Haushaltsjahr, ist ein Förderzeitraum von bis zu 4 Jahren möglich.

10. Welche Ausgaben sind förderfähig?

Förderfähig sind unter Beachtung des EU-Beihilferechts die projektnotwendigen Ausgaben sowie Maßnahmen zum Informations- und Wissensaustausch. Hierunter fallen insbesondere die Ausgaben für das zur Durchführung des Projektes zu beschäftigende Personal, Reisekosten und Ausgaben für Verbrauchsmaterial. Allgemeine für den normalen Betrieb notwendige Betriebskosten sind nicht förderfähig. Projektrelevante Ausgaben für die wissenschaftliche Betreuung sind ebenfalls förderfähig.

Aufgrund der etwas schwierigen und im Einzelfall zu beurteilenden beihilferechtlichen Situation wird empfohlen, frühzeitig mit der BLE Kontakt aufzunehmen, um den Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu besprechen.

Nähere Hinweise finden Sie unter Nr. 5 der Förderrichtlinie.

11. Welche Eigenmittel sind zu erbringen?

Grundsätzlich handelt es sich bei Zuwendungen aus Bundesmitteln um eine sogenannte nachrangige Finanzierung. Eigenmittel können in Form von Geld und als "Eigenbeitrag" in Form des Einsatzes bzw. des Verbrauchs vorhandenen Personals oder Ausstattung eingesetzt werden. Der Antragsteller ist gehalten, im Rahmen seiner finanziellen Belastbarkeit möglichst hohe Eigenmittel bzw. Eigenanteile zur Durchführung des Projektes einzusetzen. Insbesondere durch Einsatz vorhandener Grundausstattung muss sich der Antragsteller auch materiell als geeignet erweisen.

Grundsätzlich können Zuwendungen bis zu 100 Prozent der von der Bewilligungsbehörde für zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben aus Bundesmitteln gezahlt werden – sofern das EU-Beihilferecht hier nicht zwingend geringere Beihilfesätze vorschreibt. Eigenanteile in Form vorhandener Ressourcen sind im Text der Vorhabensbeschreibung aufzuführen und überschlägig zu bewerten.

12. Welche Angaben soll der überschlägige Finanzierungsplan der Projektskizze beinhalten?

Der Finanzierungsplan soll eine Gegenüberstellung von Mittelbedarf (Zweck und Höhe der Ausgabe) und Mittelquelle (Eigenmittel, Mittel Dritter, beantragte Zuwendung) im Projektverlauf je Kalenderjahr (= Haushaltsjahr) darlegen. Es ist eine Untergliederung mindestens nach Personal- und Sachausgaben, sowie nach Reisemitteln vorzunehmen.

Sofern sich interessierte Dritte an den Ausgaben des Vorhabens finanziell beteiligen, ist der entsprechende Betrag auszuweisen. Drittmittel müssen "frei verfügbare Projektmittel" sein. D.h. sie dürfen nicht an bestimmte Ausgaben (z.B. Personal) gebunden sein. Spätestens mit dem Antrag sind verbindliche Bestätigungen der Drittmittelgeber über ihren Beteiligungsbetrag beizufügen.

13. Welche Angaben muss eine Projektskizze mindestens enthalten?

Es wird empfohlen, sich hier an den in Nr. 7.3 (Vorhabensskizze zu Förderzielen gem. Nrn. 2.1.1 - 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 der Förderrichtlinie. Genannten Punkten zu orientieren. Die Skizze sollte nicht umfangreicher als 5 DIN-A4 Seiten sein.

Die vorgelegten Vorhabensskizzen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Kompetenz des Antragstellers bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen, Unternehmen und Einrichtungen. Nachweise über bisherige Erfahrungen (Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten).
  • Beschreibung der Zielsetzung des Vorhabens und Begründung seines erwartbaren Beitrags zur Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Eignung, zur Vorbereitung und Unterstützung von agrarpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung zu dienen.
  • Sofern im Rahmen des Vorhabens Beiträge zu mehreren der unter den Punkten 2.1.1 bis 2.3 genannten Konzepte und Maßnahmen vorgesehen sind, ist die Skizze entsprechend den Konzepten und Maßnahmen zu gliedern.
  • Stand des Wissens, Abgrenzung von anderen laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben.
  • Beschreibung des geplanten Vorhabens (Methodik, Vorgehensweise), insbesondere auch im Hinblick auf die Erprobung von Erkenntnissen in der Praxis und die Vorbildfunktion für andere Interessenten. Darstellung der nutzergerechten Aufbereitung und Verbreitung der Ergebnisse für die Praxis.
  • Gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt; Beschreibung wie die Koordination bei mehreren Projektpartnern erfolgen soll.
  • Nachvollziehbarer Arbeitsplan (chronologische Darstellung der geplanten Arbeiten; Angabe von Teilzielen sowie Abfolge der Arbeitsschritte).
  • Überschlägiger Finanzierungsplan (Eigenmittel, Mittel Dritter, beantragter Zuschuss) sowie Ausgabenplan (getrennt nach Personal- und Sachausgaben sowie Reisemittel).

In einer Ideenskizze nach Nr. 2.2.2 sollte zunächst beschrieben werden, welches innovative Produkt oder Verfahren die Basis der Idee bildet, welcher Stand der Entwicklung erreicht ist und wie die Schritte der weiteren Entwicklung, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder amtlicher Prüfungen, bis hin zu einer erfolgreichen Vermarktung oder einer vergleichbaren Nutzung aussehen sollen. Eine generelle Stellungnahme zu eigenen oder Rechten Dritter ist anzuschließen. Es wird empfohlen, den vorgesehenen zeitlichen Ablauf in eine Konzeptphase (Konzepterstellung) und eine Umsetzungsphase (Umsetzung des Konzepts) zu gliedern und für jede Phase folgende Angaben zu machen:

  • Beteiligte Akteure und die Arbeitsteilung zwischen den Beteiligten, insbesondere auch Darstellung der Inanspruchnahme externer Leistungen
  • Finanzierungsbedarf unterteilt nach Eigen-, Drittmitteln und beantragtem Zuschuss
  • Zeitplan.

14. Welche Fristen für Skizzen sind zu beachten?

Es existieren keinerlei Einreichungs-/Abgabefristen für Vorhabens- bzw. Ideenskizzen. Insbesondere bei Projekten, die an die Vegetationsperiode bzw. an Saisonalität von Tieren gebunden sind, ist eine Bearbeitungszeit von rd. 6 Monaten bis zum Projektbeginn zu berücksichtigen. Die Bearbeitung kann je nach Fallgestaltung (Klärungsbedarf, ggfs. EU-Notifizierung) unterschiedlich lang sein. Wir empfehlen und ermutigen zu einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in der BLE.

15. Wie erfahre ich, wie meine Skizze bewertet wurde?

Im ersten Schritt erhalten Sie eine Eingangsmitteilung zu Ihrer Skizze. Nach Bewertung der Skizze im Hinblick auf grundsätzliche und inhaltliche Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit, erhalten Sie unaufgefordert eine Mitteilung vom Projektträger. Die Rückmeldung kann die direkte Einladung zur Erstellung eines Förderantrages, die Bitte um Ergänzung oder Überarbeitung der Skizze, oder – sofern eine Förderung aussichtslos erscheint - eine Ablehnung enthalten. Im Falle einer Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Ablehnungsgründe.

16. Welche Aufgaben/ Ziele hat die wissenschaftliche Betreuung?

Die wissenschaftliche Betreuung soll das Projekt wissenschaftlich begleiten und den Beitrag des Projektes zu den Förderzielen absichern. Schon für die Erstellung der Projektskizze wird eine wissenschaftliche Betreuung empfohlen. Sie soll das Projekt beraten sowie Status-, Zwischen- und Abschlussberichte zu dem Projekt verfassen. Die Berichte sollen eine Wertung der Projektergebnisse vor dem Hintergrund der Förderziele und eine Aussage über den Vorbildcharakter des Projektes für andere Akteure (Übertragbarkeit) enthalten. Abschließend ist eine Aussage zum weiteren Verlauf des Projektes nach Ende der Förderzeit abzugeben.

Im Rahmen der wissenschaftlichen Betreuung darf keine Forschung betrieben werden. Zulässig ist die Leistung eines wissenschaftlichen Beitrags zur Anpassung vorhandener Verfahren oder die Absicherung der Ergebnisse für den Einzelfall. Ergebnisoffene Forschung kann im Rahmen der wissenschaftlichen Betreuung nicht aus Bundesmitteln finanziert werden.

17. Wer kann die Projekte wissenschaftlich betreuen?

Als wissenschaftliche Betreuung der Projekte kommen sämtliche fachlich qualifizierten Einrichtungen oder Personen in Betracht. Auch Ressortforschungseinrichtungen aus dem Geschäftsbe-reich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie andere Bundes- und Landeseinrichtungen können die wissenschaftliche Betreuung leisten.

Ressortforschungseinrichtungen aus dem Geschäftsbereich des BMEL erhalten eine Zuweisung. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass die wissenschaftliche Betreuung von den Antragstellern des Modell- und Demonstrationsvorhabens selbst durchgeführt wird, sofern die entsprechende Eignung gegeben ist. Die Ausgaben der wissenschaftlichen Betreuung können bis zu 100 Prozent finanziert werden.

18. Wie stelle ich einen Förderantrag?

Voraussetzung für die Erstellung eines Förderantrages ist, dass Ihre Projektskizze positiv bewertet wurde. Eine Antragstellung ohne vorherige Projektskizze ist im Verfahren nicht vorgesehen. Sofern Ihre Skizze positiv bewertet wurde, erhalten Sie eine entsprechende qualifizierte "Aufforderung"/ Einladung der BLE zur Erstellung eines ausführlichen Förderantrages. Für das Ausfüllen des sog. AZA-Antrages steht eine Onlineanwendung (Profi-Online) zur Verfügung, die Sie durch das Ausfüllprocedere führt.

Die BLE wird Ihnen in einem ausführlichen Schreiben den Internet-Zugang für Profi-Online mitteilen, und eine Seite wo Sie allgemeine Informationen zur Antragstellung einsehen können, auf die in dem Schreiben (z.B. Kalkulationssätze für namentlich noch nicht bekanntes Personal) Bezug genommen wird.

Weiter erhalten Sie in dem Schreiben inhaltliche Erläuterungen zu dem Antrag und solche zu den möglichen finanziellen Zuwendungen aus Bundesmitteln. Selbstverständlich helfen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der BLE bei technischen und inhaltlichen Fragen zum Antrag gerne auch telefonisch oder per E-Mail weiter.

19. Wie erfahre ich, ob mein Förderantrag bewilligt wird?

Im Falle der Bewilligung Ihres Förderantrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dieser nimmt Bezug auf Ihren Antrag und enthält einen verbindlichen Finanzierungsplan sowie eine Darstellung der je Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) höchstens abrufbaren Bundesmittel. Darüber hinaus enthält der Bescheid genaue Informationen zum Förderzeitraum und zu den Berichtspflichten.

Sollte Ihr Antrag nicht bewilligt werden, erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen, ablehnenden Bescheid.

20. Wann kann ich mit dem Vorhaben beginnen?

Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei der BLE ist an einem engen Informati-onsaustausch mit den Antragstellern gelegen. Wir sind bestrebt, den im Hinblick auf den Bear-beitungszeitraum realistischen Projektbeginn mit Ihnen zeitnah abzusprechen. Der tatsächliche Projektbeginn (nicht zwingend gleichbedeutend mit Beginn des Förder- bzw. Bewilligungszeitraums) wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass bis zur Erstellung des Zuwendungsbescheids keine verbindli-che Zusage über den Projektbeginn möglich ist. Wir weisen darauf hin, dass jede Übernahme von in die Zukunft gerichteten Verpflichtungen – insbesondere die Einstellung von Personal oder der unumkehrbare verbindliche Abschluss von anderen Verträgen mit in der Zukunft liegenden Verpflichtungen gegenüber Dritten – schlimmstenfalls als sogenannter "förderschädlicher Vorhabensbeginn" zu bewerten ist.
Hintergrund ist, dass die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen eine Sicherung der Finanzierung voraussetzt. Die Bewilligungsbehörde muss dann davon ausgehen, dass das Projekt auch ohne Zuwendungen des Bundes durchgeführt werden kann. Da es sich bei der Zuwendung um eine sogenannte nachrangige Finanzierung handelt, tritt der Bund dann gegenüber der gewählten Finanzierung zurück. Im Einzelfall kann ausnahmsweise auf eigenes Risiko und ohne Förderzusage mit dem Vorhaben begonnen werden. Hierfür ist jedoch eine Vorabzustimmung der BLE zwingend erforderlich!

Wir empfehlen, auch im Hinblick auf den möglichen Projektbeginn eine frühzeitige Rücksprache mit Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei der BLE.

21. Wie rufe ich die bewilligten Mittel ab?

Mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie ein Formular, mit dem Sie Mittel bis zur Höhe der in den folgenden beiden Monaten benötigten Bundesmittel abrufen können. Möglich ist auch ein digitalisiertes Online-Verfahren über die Internetanwendung Profi-Online. Die Nutzung von Profi-Online erfordert eine Anmeldung bei der BLE. Informationen hierzu erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.

22. Welche Nachweise über den Projektverlauf und die Projektergebnisse muss ich vorlegen?

Die Antwort auf diese Frage ist gleichlautend mit der auf die Frage "Was beinhaltet ein Zwischennachweis/ Verwendungsnachweis?"

23. Was beinhaltet ein Zwischennachweis/ Zwischenbericht, Verwendungsnachweis/ Abschlussbericht?

Mit dem Zwischennachweis legen Sie Rechenschaft über die Verwendung der abgerufenen Bundesmittel und Eigenmittel im abgelaufenen Haushaltsjahr (Kalenderjahr) ab. Grundlage ist der Finanzierungsplan in der Fassung des letztgültigen Bescheides. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie unaufgefordert von der BLE.

Neben dem Nachweis über die Verwendung der Mittel ("zahlenmäßiger Nachweis") ist dem Zwischennachweis ein Bericht über wesentliche Ausgabenpositionen und die bisherigen Tätigkeiten und bis dahin erreichten Projektergebnisse beizufügen ("Sach- bzw. Zwischenbericht").

Der Verwendungsnachweis enthält die o.g. Angaben für das Gesamtprojekt. Der Sachbericht ist hier der klassische Abschlussbericht. Weiter ist dem Sachbericht eine Belegliste zu sämtlichen im Projektzeitraum aus Bundes-, Eigen- und Drittmitteln gezahlten, gemäß Finanzierungsplan zum Bewilligungsbescheid zuwendungsfähigen Ausgaben beizufügen.

Vorlagen für die Belegliste stellt die BLE im Internet bereit. Die Belege sollten nur auf ausdrückliche Aufforderung im Einzelfall zugesandt werden. Projektbuchführung und die Belege zu den Projektausgaben sind für Vor-Ort-Prüfungen durch Prüfer der BLE des Bundesrechnungshofs oder des Europäischen Rechnungshofes bis 10 Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraums aufzuheben.

24. Welche Nachweise über die Projektausgaben muss ich vorlegen?

Die Antwort auf diese Frage ist gleichlautend mit der auf die Frage "Was beinhaltet ein Zwischennachweis/ Verwendungsnachweis?"

25. Wem gehören die Projektergebnisse und wie ist damit zu verfahren?

Der Empfänger der Zuwendung führt das Vorhaben auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung durch. Er ist Eigentümer der Projektergebnisse, mit der Einschränkung, dass dem Bund als Zuwendungsgeber an den Ergebnissen ein einfaches Mitnutzungsrecht zusteht.

D.h. BLE und BMEL dürfen die Ergebnisse ohne besondere weitere Zustimmung des Zuwendungsempfängers kostenlos verwenden. Darüber hinaus behalten sich BLE und BMEL die Veröffentlichung der Ergebnisse bzw. des Projektberichtes beispielsweise im Internet unter Nennung der Autoren vor. Für verschiedene Fördermöglichkeiten schreibt das EU-Beihilferecht die Veröffentlichung der Projektergebnisse im Internet ausdrücklich vor.

26. Welche nationalen rechtlichen und EU beihilferechtlichen Regelungen sind zu beachten?

Grundsätzlich müssen die aus BMEL Mitteln für Modell- und Demonstrationsvorhaben bewilligten Bundesmittel mit dem nationalen und EU Beihilferecht vereinbar sein.

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen stark verkürzten Überblick über den geltenden Rechtsrahmen geben. Die Ausführungen verstehen sich als Orientierungshilfe. Sie können an dieser Stelle nicht umfassend und abschließend sein. Es gilt das jeweilige nationale und EU-Recht in der aktuellen Fassung. Vorhaben, die unter dem Regime zwischenzeitlich aufgehobener EU-Verordnungen bewilligt worden sind, genießen Vertrauensschutz; d.h. die Vorhaben werden gem. den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden beihilferechtlichen Regelungen zu Ende geführt.

National

Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Auf die hier in Rede stehenden Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der biologischen Vielfalt sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Ressortforschungseinrichtungen des BMEL), die sogenannten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung" (ANBest-P) anzuwenden. Diese regeln die Pflichten der Zuwendungsempfänger. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids und sollten gewissenhaft gelesen werden. Die ANBest-P sind als PDF-Datei auf der Internetseite des Projektträgers verfügbar.

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL

Projektnotwendige Tätigkeiten, die im Rahmen des Projektes vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können und an Dritte vergeben werden sollen, sind nach VOL auszuschreiben. Es entsteht ein privatrechtlicher Vertrag
zwischen dem Antragsteller und dem sog. Unterauftrag-nehmer. Für die Vergabe derartiger Aufträge können Zuwendungen beantragt werden.

Beihilferechtlichen Regelungen der EU

Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); (ex-Artikel 87 des EG-Vertrages EGV)

"Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

Das in Art. 107 des AEUV ausgesprochene allgemeine Beihilfeverbot ist eng an den Begriff "Unternehmen" geknüpft. Ein Unternehmen ist jede Einheit, die unabhängig von ihrer Organisationsform (z.B. Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein, Personengesellschaft, Einzelunternehmen, AöR) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie marktmäßig gegen Zahlung oder kostenlos angeboten wird.

Das EU-Beihilferecht sieht eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz des Beihilfeverbots vor. Nachfolgend sind die wesentlichen für Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der "Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt" zu beachtenden EU-Verordnungen kurz dargestellt. Diese und andere Beihilferegelungen können auf der Internetseite des BMEL in der ausführlichen Fassung eingesehen werden. Die beihilferechtliche Prüfung Ihrer Projektskizze bzw. Ihrer Ideenskizze und später des Antrages erfolgt durch die BLE bzw. das BMEL.

Die EU-Kommission hat festgelegt, dass innerhalb bestimmter Höchstgrenzen Beihilfen innerhalb von drei Jahren je Beihilfeempfänger, nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Die entsprechenden Grenzen sind in den sektorspezifischen "De-minimis"-Verordnungen festgelegt:

Verordnung (EG) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.

Die Verordnung gilt für staatliche Beihilfen an Unternehmen im Agrarsektor, wobei die Anwendung im Agrarsektor auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (sog. Anhang I Erzeugnisse) beschränkt ist, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

Wenn die Gesamtsumme der gewährten De-minimis-Beihilfen 15.000 Euro (Bruttobeträge für einen Begünstigten) bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, unterliegt die Beihilfe nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 108 AEUV.

Verordnung (EG) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen, ausgenommen Beihilfen für Tätigkeiten, die sich auf die Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen.

Wenn die Gesamtsumme der gewährten De-minimis-Beihilfen 200.000 Euro (Bruttobeträge für einen Begünstigten) bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, unterliegt die Beihilfe nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 108 AEUV.

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung ersetzt die mit Wirkung vom 31.12.2014 außer Kraft getretene VO (EG) Nr. 800/2008 (sogenannte "Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO" AGVO). Zuwendungsfähig sind solche nach der Förderrichtlinie beantragten Modell- und Demonstrationsvorhaben, die die Voraussetzungen der Artikel 25 und/ oder 30 dieser Verordnung erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der KOMMISSION vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung ersetzt die mit Wirkung vom 31.12.2014 außer Kraft getretene VO (EG) Nr. 1857/2006 ("Gruppenfreistellungs-VO" Landwirtschaft). Zuwendungsfähig sind solche nach der Förderrichtlinie beantragten Modell- und Demonstrationsvorhaben, die die Voraussetzungen der Artikel 20, 27 und/ oder 31 dieser Verordnung erfüllen.

KMU:

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 50 Mitarbeiter und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Mitarbeiter und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss.

Artikel 31 der VO (EU) Nr. 702/2014 lässt unter bestimmten Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- uns Forstsektor zu.

Artikel 30 der VO (EU) Nr. 651/2014 lässt unter bestimmten Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur zu.

27. Ansprechpartner bei der BLE

Ansprechpartner
Grundsatzangelegenheiten, Koordination, Teamleitung
Linda Homann0228 6845 3658Linda.Homann(at)ble.de
Landwirtschaftliche Nutztiere, aquatische und jagdbare Arten
Dr. Hanna Iffland 0228 6845 3163Hanna.Iffland(at)ble.de
Wald, Grünland, Wildarten
Dr. Norbert Kowarsch0228 6845 2965Norbert.Kowarsch(at)ble.de
Ackerbau, Gartenbau, Weinbau
Dr. Thomas Nessel0228 6845 3372Thomas.Nessel(at)ble.de