Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Liquiditätsbeihilfe

Nach der Tiersonderbeihilfeverordnung (TierSoBeihV) hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wegen der schwierigen Marktlage für Milch- und Fleischerzeuger im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen eines ersten Liquiditätshilfeprogramms 2015 und 2016 rund 65,2 Millionen Euro an insgesamt fast 9.000 landwirtschaftliche Betriebe ausgezahlt.

Häufig gestellte Fragen

Wie geht es für Antragsteller weiter, welche aus dem Liquiditätsbeihilfeprogramm einen Zuschuss zu einem Darlehen erhalten haben?

Nach dem Ablauf der im Darlehensvertrag vorgesehenen Laufzeit hat der Antragsteller der Bundesanstalt die Beendigung des Darlehensvertrages innerhalb von einem Monat ab dem Ende der Laufzeit schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Bestätigung des Kreditinstitutes über die Beendigung, insbesondere den Zeitpunkt der Beendigung, beizufügen. Kommt der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht binnen eines Monats, nachdem ihn die Bundesanstalt dazu aufgefordert hat, nicht nach, hat er den Zuschuss zurückzuerstatten. Weist der Antragsteller nach, dass die Mitteilung unverschuldet nicht erfolgen konnte, kann die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer Rückerstattung ganz oder teilweise absehen.

Was passiert, wenn das Darlehen vorzeitig beendet wird?

Wird der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, sodass die Darlehenslaufzeit weniger als 42 Monate beträgt, ist der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Beendigung des Darlehens hat der Antragsteller der Bundesanstalt innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten.

Was passiert, wenn das Darlehen vorzeitig verlängert wird?

Wird der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlängert, sodass die Darlehenslaufzeit mehr als 72 Monate beträgt, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Verlängerung des Darlehens hat der Antragsteller der Bundesanstalt innerhalb von zehn Werktagen ab der Verlängerung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten.

Was passiert, wenn der Antragsteller seinen landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Darlehenslaufzeit an eine andere natürliche oder juristische Person übergibt?

Übernimmt die andere Person mit dem Darlehensvertrag auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers, tritt die andere Person in die sich aus der TierSoBeihV ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Der Mitteilung ist eine Erklärung der anderen Person beizufügen, in der sie bestätigt, dass sie über die in dieser Verordnung geregelten Rechte und Pflichten des Antragstellers, insbesondere die Pflichten nach den §§ 9, 10 und 11, unterrichtet ist. Unterbleibt diese Mitteilung gilt der Darlehensvertrag als beendet (s. o.).

Was passiert, wenn der landwirtschaftliche Betrieb vorzeitig aufgegeben wird?

Siehe: "Was passiert, wenn das Darlehen vorzeitig beendet wird?".

Für die hier gegebenen Hinweise wird keine Vollständigkeit gewährleistet. Entscheidungen werden im jeweiligen Einzelfall getroffen. Im Übrigen gelten die Regelungen und Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung - TierSoBeihV) vom 17. November 2015  (PDF, 398 KB, Nicht barrierefrei).