Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen
Allgemeine Hinweise für Importeure
In der Europäischen Union (EU) sind diese umfangreichen Regelungen in der Verordnung 834/2007 und der VO (EG) Nr. 1235/2008 – den zur Basisverordnung zugehörigen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern - niedergelegt.
- Ökologische Erzeugnisse, die entsprechend der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produziert, verarbeitet oder importiert werden, dürfen mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau versehen und in allen EU-Mitgliedstaaten frei gehandelt werden.
- Die Europäische Kommission hat bereits einige Drittländer mit ihren Erzeugungsvorschriften und Kontrollsystemen geprüft und gelistet. Durch die Aufnahme dieser Länder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 (Verzeichnis der anerkannten Drittländer oder Drittlandliste) hat die Kommission anerkannt, dass die Erzeugungs- und Kontrollvorschriften bestimmter Erzeugniskategorien in diesen Ländern gleichwertig zu den Regelungen der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sind. Nur die gelisteten Erzeugnisse dieser Länder können ohne spezielle Vermarktungsgenehmigung in die EU eingeführt und mit einem Hinweis auf ökologischen Landbau vermarktet werden. Voraussetzung ist, dass sie von einer anerkannten Kontrollstelle kontrolliert und zertifiziert worden sind.
- Erzeugnisse aus weiteren Drittländern, die nicht auf der Drittlandliste genannt werden, können in die EU eingeführt und mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, wenn eine gültige Vermarktungsgenehmigung vorliegt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde für die Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen.
- Alle im Text genannten Verordnungen stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Download bereit.
- Im Amtsblatt der Europäischen Union wird regelmäßig eine Liste veröffentlicht, die Angaben zu den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollverfahren und den zugelassenen Kontrollstellen enthält. Die aktuelle Liste der Kontrollstellen der EU-Kommission kann von der Internetseite des Amtblatts der Europäischen Union abgerufen werden.
Was muss konkret beachtet werden, wenn Erzeugnisse aus Drittländern in die EU eingeführt und als ökologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen?
1: Kontrolle und Registrierung des Importeurs
Zunächst müssen Sie als Importeur Ihre Tätigkeit bei einer zugelassenen Kontrollstelle anmelden und einen Kontrollvertrag abschließen. Eine Liste der Kontrollstellen, die in der BRD zugelassen sind, steht zum Download bereit. Bitte nehmen Sie Kontakt mit einer Kontrollstelle ihrer Wahl auf und erfragen Sie weitergehende Informationen zur Tätigkeit der Kontrollstelle in dem Bundesland Ihres Unternehmens und zur Zulassung der für Sie relevanten Kontrollbereiche (Erzeugung, Verarbeitung, Import...). Nachdem die Kontrollstelle die Erstkontrolle bei Ihrem Unternehmen durchgeführt hat, wird Ihr Unternehmen bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes registriert.
Eine Liste mit den Adressen der zuständigen Behörden der Bundesländer finden Sie hier.
2: Woher stammen die importierten Erzeugnisse:
Handelt es sich um eine Einfuhr aus einem Drittland, welches auf der Drittlandliste aufgeführt ist (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008) oder um eine Einfuhr aus einem anderen Drittland?
A Einfuhr aus einem Drittland, welches auf der Drittlandliste (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008) aufgeführt ist
Die Europäische Kommission hat anerkannt, dass einige Drittländer Produktionsvorschriften und Kontrollsysteme anwenden, welche denen der EU gleichwertig sind. Diese Länder sind mit den Erzeugniskategorien und ihren Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, im Anhang III zur EG-ÖKO-VO in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gelistet.
Für die Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern, die auf dieser Drittlandliste verzeichnet sind, muss kein Antrag auf eine Vermarktungsgenehmigung nach Artikel 19 der VO (EG) Nr. 1235/2008 gestellt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass jede Sendung der importierten Erzeugnisse von einer Kontrollbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 begleitet wird. Diese Kontrollbescheinigung muss von einer anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Drittlandes, die ebenfalls auf der Drittlandliste im Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zu finden ist, ausgestellt sein. Die Kontrollstelle bestätigt damit, dass die zu importierende Öko-Ware den Anforderungen der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gleichwertig ist.
B Einfuhr aus einem Drittland, welches nicht auf der Drittlandliste aufgeführt ist
Importeure können ökologische Erzeugnisse aus Drittländern, welche nicht im Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gelistet sind, vermarkten, wenn der Importeur eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat.
Das heißt für die Einfuhr aus einem nicht gelisteten Drittland muss der Importeur einen Antrag auf Vermarktungsgenehmigung bei der BLE stellen.
Die hierfür geltenden Regeln haben sich auch mit den neuen Rechtsvorschriften zunächst nicht grundlegend geändert.
Die Kommission der EU wird zukünftig eine Liste anerkannter Kontrollstellen und Kontrollbehörden veröffentlichen. Bis zur Veröffentlichung dieser Liste und Implementierung des neuen Verfahrens gilt eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung entspricht dem bisher angewandten 'alten Verfahren' der Artikel 11 (6) Genehmigungen der Verordnung 2092/91, das heißt, für Importe aus nicht gelisteten Drittlandstaaten werden weiterhin Vermarktungsgenehmigungen durch die BLE ausgestellt. Dies geschieht bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der Liste anerkannter Kontrollstellen
Um eine Genehmigung zu erhalten, muss der Importeur zuerst einen "Antrag auf Genehmigung zur Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, gemäß Artikel 33 und Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008" stellen. Genehmigungen werden nicht zurückdatiert oder rückwirkend gewährt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Genehmigung beantragt wird, bevor die Erzeugnisse eingeführt werden. Eine Vermarktung von ökologischen Einfuhrerzeugnissen mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau darf nur mit gültiger Vermarktungsgenehmigung der zuständigen Behörde (BLE) erfolgen. Die Genehmigungen gelten in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Damit die Genehmigung erteilt wird, muss der Importeur in Deutschland der BLE nachweisen, dass die ökologischen Erzeugnisse, die in die EU eingeführt werden sollen,
- nach Produktionsvorschriften hergestellt wurden, die denen des Titel III der VO (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind;
- Gegenstand von Kontrollmaßnahmen waren, die denen der Artikel 27 und 28 (Kontrollsystem) derVO (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind, und dass die Kontrollmaßnahmen tatsächlich und kontinuierlich durchgeführt werden.
Folgende Unterlagen stehen hier zum Download aufgelistet bereit oder können telefonisch unter 0228 / 6845-2914 oder 0228 / 6845-2920 angefordert werden.
BLE Neu-Antrag Vermarktungsgenehmigung/Initial application form (deutsch/englisch)
BLE Erneuerungsantrag Vermarktungsgenehmigung (deutsch/englisch)
BLE Leitlinien für Importeure (deutsch)
BLE Guidance notes for importers (englisch)
Ein Neuantrag ist auch zu stellen, wenn Erzeugnisse von einem anderen Exporteur eingeführt werden sollen oder der Exporteur die Kontrollstelle gewechselt hat.
Ein Erneuerungsantrag muss gestellt werden, wenn eine bereits erteilte Vermarktungsgenehmigung verlängert werden soll oder wenn sich die Angaben im Bescheid der Vermarktungsgenehmigung geändert haben. Änderungen können zum Beispiel sein: Adressänderungen des Importeurs, Änderung der Produktpalette oder Änderungen bei den Angaben zu den Aufbereitungs- und Erzeugerbetrieben. Hinweise auf Dokumente oder Informationen, die bei der Verlängerung vorgelegt werden müssen, sind auf der letzten Seite des Bescheides der bereits erteilten Vermarktungsgenehmigung zu finden.
3: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008) und Originalbescheinigung
Kontrollbescheinigung:
Die so genannte Kontrollbescheinigung muss von der Kontrollstelle im Drittland ausgestellt werden. Diese bestätigt damit, dass die zu importierende Öko-Ware den Anforderungen der EG-ÖKO-VO gleichwertig ist. Die Kontrollbescheinigung muss die Waren nicht direkt begleiten. Bevor importierte ökologischen Erzeugnisse in den freien Warenverkehr der EU überführt werden, muss die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaates die Kontrollbescheinigung mit einem Vermerk versehen. Dies gilt für alle Arten von Einfuhren von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern, gleichgültig, ob auf der Drittlandliste aufgeführt oder nicht.
Originalbescheinigung:
Bei Waren aus Drittländern, die nicht auf der Drittlandliste aufgeführt sind, überprüft die Zollbehörde zuerst, ob eine gültige Vermarktungsgenehmigung vorliegt. Daher muss der Importeur dem Zoll gleichzeitig mit der Kontrollbescheinigung der Drittlandkontrollstelle auch die so genannte Originalbescheinigung vorlegen, die er von der BLE zusammen mit einer Vermarktungsgenehmigung erhält. Erst dann stempelt die Zollbehörde die Kontrollbescheinigung ab. Es ist deshalb wichtig, dass die Vermarktungsgenehmigung rechtzeitig vor dem Import der Erzeugnisse beantragt wird.
