Tierschutz und Transport
Grasendes Allgäuer Braunvieh © BLE
Durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 des Rates vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport wird die Auszahlung der Exporterstattungen von der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bis zur Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr im Empfängerdrittland abhängig gemacht.
Um die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen zu gewährleisten, sieht diese Verordnung bei Rinderexporten eine systematische Ausfuhruntersuchung zum Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebietes durch einen amtlichen Tierarzt vor. Zusätzlich sind alle Tiere beim Entladen im Drittland zu kontrollieren, die nach Verlassen des Gemeinschaftsgebietes in ein anderes Transportmittel verladen wurden. Darüber hinaus finden in Drittstaaten Zufallskontrollen durch Kontroll- und Überwachungsgesellschaften statt.
Das Referat 411 wirkt bei nationalen und EU-Ausschüssen im Bereich Transport von lebenden Rindern mit und unterstützt auf Anforderung die Zollverwaltung bei der Überwachung der Tätigkeit von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.
