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Die BLE. Für Landwirtschaft und Ernährung.



Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist durch das Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) für die Durchführung der Verfahren zuständig, die nach der VO (EG) Nr. 509/2006 für die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorgesehen sind.

Logo Garantiert Traditionelle Spezialitäten

Ziele des Qualitätskennzeichens "garantiert traditionelle Spezialitäten"

Ziele der EU-Spezialitätenverordnung sind:
- die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachhaltig zu unterstützen,
- Qualität von Lebensmitteln dauerhaft zu gewährleisten,
- Missbrauch und Nachahmung von Produktbezeichnungen zu unterbinden sowie
- den Verbrauchern eine Orientierungshilfe zu geben, die sie vor Irreführung schützt.

Ziel dieser Verordnung ist somit kein quantitativer Wettbewerb, sondern vielmehr ein internationaler Qualitätswettbewerb.

Zuständigkeiten der BLE

Die BLE bearbeitet folgende Verfahren:

a) Nationale Verfahren:
Eintragungsanträge aus Deutschland
Einwendungen im nationalen Verfahren
Änderungsanträge aus Deutschland

b) EU-weites Verfahren:
Einsprüche im EU-weiten Verfahren

Voraussetzungen, Verfahren und Kontrolle

Die VO (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gibt interessierten Erzeugern und Verarbeitern die Möglichkeit, eine traditionelle Spezialität, die in den Geltungsbereich der VO fällt, durch Eintragung in das europäische Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten schützen zu lassen.

Verzeichnis der Produkte, die in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 509/2006 fallen

Geschützt werden traditionelle Produkte mit besonderen Merkmalen.

Das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel muss entweder

  • aus traditionellen Rohstoffen hergestellt werden oder
  • eine traditionelle Zusammensetzung haben oder
  • eine Herstellungs- bzw. Verarbeitungsart, die zum traditionellen Herstellungs- bzw. Verarbeitungstyp gehört, aufweisen.

Definition "traditionell": Unter "traditionell" ist gemäß Artikel 2 (1) b VO (EG) Nr. 509/2006 ein Zeitraum von mindestens 25 Jahren zu verstehen, in dem das Wissen um die Herstellung des Produktes zwischen den Generationen weitergegeben wird.

Definition "besondere Merkmale": Als "besondere Merkmale" gelten gemäß Artikel 2 (1) a und Artikel 2 (2) VO (EG) Nr. 509/2006 Merkmale, durch die sich das Erzeugnis (Lebensmittel oder Agrarerzeugnis) deutlich von anderen gleichartigen Erzeugnissen der gleichen Kategorie unterscheidet.

Im Sinne der VO (EG) Nr. 509/2006 sind folgende Merkmale nicht als Besondere zu interpretieren:

  • Aufmachung (zum Beispiel Verpackung)
  • Besonderheit beziehungsweise qualitative oder quantitative Zusammensetzung ist bereits in Rechtsvorschriften oder Normen festgelegt, wie zum Beispiel die Käsestandards, die im Codex Alimentarius festgelegt worden sind. (Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Vorschrift zur Bestimmung des besonderen Merkmals festgelegt worden ist.)
  • Technische Produktionsunterschiede
  • Besonderheit liegt aufgrund der Herkunft oder des Ursprungs vor (Herkunfts- oder ursprungsbedingte Merkmale). Ein Schutz ist dann nach VO (EG) Nr. 510/2006 möglich.

Eintragungsfähige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Übersicht

Die Verwendung der geschützten Spezifikation ist den Erzeugern und Verarbeitern vorbehalten, die sich an diese Spezifikation halten.

Es besteht ein gemeinschaftsweiter Schutz

  • vor einer missbräuchlichen oder irreführenden Verwendung,
  • vor Nachahmung,
  • vor Irreführung des Verbrauchers.

Die Schutzwirkung erfolgt durch die Eintragung.

Modalitäten für den eingetragenen Namen
Ablauf des Anmelde- und Eintragungsverfahrens

Kosten des Verfahrens: Bisher werden keine Kosten für das Verfahren erhoben.

Die Kontrollsysteme ahnden Verstöße.

Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten
Etikettierungsverpflichtungen

Nur die nach europäischem Recht eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten genießen einen weitreichenden Schutz. Die geschützten Angaben können im Falle des Missbrauchs durch Dritte von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsorganen als Täuschungs- und Betrugsdelikt strafrechtlich verfolgt werden, d.h. dass bei missbräuchlicher Verwendung in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden einzuschreiten haben. Die Überwachung und Kontrolle fällt in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der nach Landesrecht zuständigen Stellen.



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