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Die BLE. Für Landwirtschaft und Ernährung.



BLE hat die Aufsicht bei der Kontrolle der nachhaltigen Herstellung von Biomasse

Die Herstellung von Biomasse zur Nutzung als Biokraftstoff oder Biostrom muss auf eine nachhaltige Weise erfolgen. Hierzu werden Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen von der BLE anerkannt und kontrolliert. Über die Web-Anwendung nabisy der BLE werden ausgestellte Nachhaltigkeits-Nachweise auf ihre Richtigkeit hin abgeglichen und es kann von den Wirtschaftsbeteiligten die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen beantragt werden.

Web-Anwendung nabisy

English Version: Sustainable Biomass Production

Titelbild des Leitfadens, Link zum DownloadDer Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung. Zum direkten Download bitte auf das Bild klicken. 

Die anerkannten Zertifizierungssysteme stellen die Erfüllung der Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse bei den Betrieben vom Anbau der Biomasse bis zur energetischen Nutzung organisatorisch sicher. Sie enthalten Standards zur näheren Bestimmung der gesetzlichen Vorgaben für die Betriebe. Die anerkannten Zertifizierungsstellen sind unabhängige Kontrollinstanzen. Sie prüfen in einem anerkannten Zertifizierungssystem bei den Betrieben die Einhaltung der Vorgaben an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse.

Hintergrund dieser Regelungen ist, dass die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorschreibt. Sie stellt verbindliche Ziele für den nationalen Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Europäischen Union auf. Die EU-Richtlinie gibt vor, dass die Herstellung von Biomasse zur Nutzung als Biokraftstoff oder Biostrom auf eine nachhaltige Weise erfolgen muss. Hierfür stellt sie Mindestanforderungen an die Herstellung von Biomasse für Biostrom oder Biokraftstoffe auf.

Für Biokraftstoffe und Biostrom darf ab der Ernte 2010 nur noch Biomasse eingesetzt werden, die nachweislich nachhaltig hergestellt worden ist. Dies schreiben die zur Umsetzung des EU-Rechts erlassene Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vor. Die beiden Verordnungen gelten sowohl für Biomasse aus Deutschland als auch aus anderen Staaten, wenn eine Anrechnung auf die Biokraftstoffquote, eine steuerliche Ermäßigung oder Vergütung nach dem EEG in Deutschland erfolgen soll.

Die Nachhaltigkeitsverordnungen setzen voraus, dass Biomasse mindestens ein Treibhausgasminderungspotenzial von 35 Prozent erreicht. Dies betrifft in erster Linie die Produktion von Raps-, Palm- oder Sojaöl. Zukünftig darf grundsätzlich keine Biomasse eingesetzt werden, die von Flächen mit einem hohen Naturschutzwert, wie zum Beispiel Urwäldern, Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, wie er in Feuchtgebieten anzutreffen ist, oder Torfmooren stammt.

In Europa müssen zusätzlich zu diesen Anforderungen die Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingehalten werden. Diese Regeln werden bereits abschließend im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geprüft. Wenn ein Landwirt belegt, dass er eine Betriebsprämie erhält, wird die Einhaltung der Regeln der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht noch mal kontrolliert.

Die Einhaltung der Vorgaben an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse ist von den Wirtschaftsbeteiligten über ein Zertifizierungssystem unter Anwendung eines Massenbilanzsystems entlang der Herstellungs-, Verarbeitungs- und Lieferkette zu dokumentieren.

In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 kann der Nachweis der Nachhaltigkeit auch durch Bescheinigungen von Umweltgutachtern geführt werden. Die Umweltgutachter werden von der DAU-GmbH zugelassen und bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt.

Bei der BLE kann unter Verwendung der unter Muster und Vordrucke eingestellten Antragsvordrucke ein Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem oder Zertifizierungstelle gestellt werden. Antragssteller erhalten von der BLE im Rahmen des Antragsverfahrens weiteres Informationsmaterial.

Unter Muster und Vordrucke (siehe rechte Spalte) stehen weitere Unterlagen der BLE zur Verfügung.

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