Zulassung der privaten Kontrollstellen
Paragraph 15 des Ökolandbaugesetzes (ÖLG) vom 7. Dezember 2008:
Kontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach Paragraph 4 Absatz 1 des ÖLG in der Folge der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 geändert) zugelassen waren, gelten als vorläufig nach Paragraph 4 Absatz 1 des ÖLG vom 7. Dezember 2008 zugelassen.
Um die Zulassung weiter aufrecht zu erhalten, müssen die Kontrollstellen bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung bei der BLE stellen.
Kontrollstellen, die bisher keine Zulassung haben, können einen Antrag auf Zulassung bei der BLE stellen. Eine Kontrollstelle wird auf Antrag zugelassen, wenn sie die Bedingungen des Paragraphs 4 des ÖLG erfüllt.
Anforderungen an die Kontrollstellen
Die Kontrollstelle muss:
- die Anforderungen nach Artikel 27 Absätze 5 und 6 der VO (EG) Nr. 834/2007 erfüllen
- sicherstellen, dass sie die Kontrollen nach den maßgeblichen Bestimmungen in Titel V der VO (EG) Nr. 834/2007 und Titel IV der VO (EG) Nr. 889/2008 ordnungsgemäß durchführt
- die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet haben
- eine Niederlassung im Inland haben oder, falls es sich um eine von einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Kontrollstelle mit Sitz oder einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU handelt, ist diese Zulassung in Antragsverfahren zu berücksichtigen. Diese Kontrollstelle muss nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedsstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.
Informationen zum Zulassungsverfahren sowie ein Muster der Antragsunterlagen stehen zum Download bereit
Antragsunterlagen für die Zulassung von privaten Kontrollstellen erhalten Sie bei der BLE, Referat 512. Nähere Informationen erhalten Sie unter den Telefonnummern 0228 99 6845-2944 und 0228 99 6845-3933
Alle im Text genannten Verordnungen können von der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz abgerufen werden.
