Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Etikettierung und Vermarktungsnormen bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

In der EU sind bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur spezielle Etikettierungsvorschriften sowie – für bestimmte Erzeugnisse – Vermarktungsnormen zu beachten. Ihre Einhaltung wird bei der Einfuhr nach Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert, sofern die Einfuhren außerhalb der Seehäfen, also über Land- oder Luftweg stattfinden.

Einzelheiten dazu stehen im Fischetikettierungsgesetz. Grundlage für die Etikettierungsvorschriften und Vermarktungsnormen ist die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Verordnung (EU) Nr. 1379/2013  (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei).

Etikettierung

Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse, Algen und Tange müssen bei der Einfuhr mit der wissenschaftlichen Bezeichnung der Art, der Produktionsmethode, dem Fanggebiet oder Ursprungsland, der Fanggerätekategorie sowie gegebenenfalls einem Auftauhinweis und dem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein. Bei ihrer Vermarktung an die Verbraucher muss zusätzlich die deutsche Handelsbezeichnung gekennzeichnet sein.

Die Etikettierungsvorschriften sind festgelegt in Verordnung (EU) Nr. 1379/2913. Die nationale Umsetzung findet sich im Fischetikettierungsgesetz und der Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV: http://www.gesetze-im-internet.de/fischetikettv/FischEtikettV.pdf) Die etikettierungspflichtigen Fischereierzeugnisse sind in Kapitel 03 und 12 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) mit der Fußnote D02 902 gekennzeichnet.

Vermarktungsnormen

Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann angeboten oder verkauft werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Die Vermarktungsnormen sind festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96. Danach müssen bestimmte Fischereierzeugnisse bestimmte Anforderungen an Frische, Größe und Kennzeichnung erfüllen.

Die nationale Umsetzung findet sich in der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (FischVermVN: http://www.gesetze-im-internet.de/fischvermnv_1993/FischVermNV_1993.pdf) Die normpflichtigen Fischereierzeugnisse sind in Kapitel 03 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) mit der Fußnote D03 002 gekennzeichnet.

Kontrolle

Über den Ablauf einer Kontrolle informiert der
Leitfaden zur Konformitätskontrolle von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (PDF, 367 KB, Nicht barrierefrei).

Anmeldung

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen ist bei der BLE über das Online Anmeldeverfahren QUAKON anzumelden, wenn es sich:

  • zum Zeitpunkt der Einfuhr um eine direkte Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sind laut Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.)
  • oder um vermarktungsnormpflichtige Fischereierzeugnisse laut Verordnung (EG) Nr. 2406/96 handelt.

Um QUAKON nutzen zu können, müssen die Einführer bei der BLE registriert sein. Das Verfahren zur Teilnahme an QUAKON ist ausführlich beschrieben unter:
https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/Vermarktungsnormen/QUAKON/quakon_node.html.

Es können nur Fischarten, die in der Erzeugnisliste von QUAKON aufgeführt sind, angemeldet werden. Sollte eine einzuführende Fischart fehlen, kann bei der BLE (qualitaetskontrolle@ble.de) eine entsprechende Ergänzung der Liste veranlasst werden.

Zu beachten ist, dass für Fischarten, die für den deutschen Markt bestimmt sind, eine deutsche Handelsbezeichnung vergeben sein muss. Ansonsten dürfen sie in Deutschland nicht vermarktet werden. Die Beantragung einer deutschen Handelsbezeichnung für eine neue Fischart ist zu finden unter Online-Antrag.

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