Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

In der Europäischen Union gelten für Obst und Gemüse Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften auf allen Handelsstufen.

Bevor Avocados oder Äpfel aus Übersee in der Frischeabteilung des Supermarktes angeboten werden, nimmt der BLE-Prüfdienst sie unter die Lupe: Reif genug? Frei von Mängeln und Krankheiten? Richtig gekennzeichnet? Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gewährt im Internationalen Jahr Obst und Gemüse 2021 auf ihrem Youtube Kanal Einblick in die Arbeit hinter den Kulissen – ob am Flughafen, Hafen oder Großmarkt. Außerdem: Eine Einkaufshilfe mit Tipps für die richtige Wahl unter Einsatz der eigenen Sinne:

https://youtu.be/suz9EkHnWM0

Rechtsgrundlagen zu Vermarktungsnormen und Kontrolle

In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften für Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, und der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, in der die Kontrollvorschriften und Vermarktungsnormen im Einzelnen ausgeführt sind. Beide Verordnungen enthalten zahlreiche weitere Vorschriften zu anderen Erzeugnissen oder anderen Marktordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Lizenzen, Erzeugerorganisationen) und werden relativ häufig geändert.

Die BLE bietet daher zu beiden Verordnungen einen Auszug an, der sich auf die Artikel und Anhänge beschränkt, die Vermarktungsnormen und ihre Kontrolle betreffen. Diese Auszüge werden regelmäßig aktualisiert, das heißt konsolidiert. Bei einem Vergleich der konsolidierten Fassungen, welche die BLE beziehungsweise die EU-Kommission anbietet, ist darauf zu achten, welche Änderungsverordnungen jeweils eingearbeitet wurden.

Verordnung 1308/2013 (Auszug Vermarktungsnormen Obst und Gemüse)  (PDF, 109 KB, Nicht barrierefrei)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Auszug Titel I & II  (PDF, 376 KB, Nicht barrierefrei)

Kontrolle und Zuständigkeit

In der Europäischen Union unterliegen die in Erzeugung und Handel zehn wichtigsten Obst- und Gemüsearten speziellen Vermarktungsnormen. Alle anderen im Obst- und Gemüsehandel angebotenen Arten müssen – bis auf wenige Ausnahmen – die allgemeine Vermarktungsnorm einhalten. Die allgemeine und die speziellen Vermarktungsnormen gelten auf allen Handelsstufen einschließlich Einfuhr und Ausfuhr.
Die BLE ist zuständig für die Überwachung

  • bei der Einfuhr aus Drittländern und
  • bei der Ausfuhr nach Drittländern, sofern es sich nicht um deutsche Erzeugnisse handelt. Die BLE kontrolliert bei der Ausfuhr also Erzeugnisse, die in einem anderen europäischen Mitgliedstaat geerntet wurden oder die zuvor aus einem Drittland eingeführt wurden.

Kontrollstellen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (PDF, 104 KB, Nicht barrierefrei)

Die Bundesländer sind zuständig für die Überwachung

  • auf der Erzeugerstufe (Packstation),
  • im Groß- und Einzelhandel und
  • bei der Ausfuhr deutscher Erzeugnisse.

Amtliche Kontroll- und Überwachungsstellen (Stand: 15.02.2022) (PDF, 310 KB, Nicht barrierefrei)

Die Kontrollen werden von den zuständigen Kontrollstellen selektiv und nach Risikoanalyse durchgeführt. Die Vereinbarung des Bundes und der Länder zu den Grundsätzen der Risikoanalyse, die in Deutschland gelten, sind in einem Leitfaden zusammengefasst. Die Risikoanalyse berücksichtigt insbesondere die Art des Erzeugnisses und zurückliegende Kontrollergebnisse.

Leitfaden zur Risikoanalyse  (PDF, 749 KB, Nicht barrierefrei)

Der "Leitfaden zur Konformitätskontrolle bei der Einfuhr und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse" informiert über den Ablauf einer Kontrolle der BLE.

Einfuhr und Ausfuhr von Obst und Gemüse  (PDF, 348 KB, Nicht barrierefrei)

Freistellung für Belieferung von Beförderungsmitteln oder Offshore-Anlagen (Ausfuhr)

Exemption from conformity checks for the supply of means of transport or offshore plants (export)

Die Belieferung von Beförderungsmitteln mit normpflichtigem Obst und Gemüse, die zum Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, stellt eine Ausfuhr dar, sofern die Beförderungsmittel auf ihrer Reise das Gebiet der Europäischen Union verlassen. Diese Freistellung beinhaltet auch die Belieferung von Offshore-Anlagen. Ab sofort können Anträge auf Freistellung von der Konformitätskontrolle bei der Belieferung von Beförderungsmitteln oder Offshore-Anlagen mit normpflichtigem, frischem Obst und Gemüse für das Jahr 2024 gestellt werden. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

Darüber hinaus benötigen wir das Antragsformular auch mit rechtsgültiger Unterschrift. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder Fax an die BLE. Nachdem der unterschriebene Antrag und die elektronischen Daten bei der BLE eingegangen sind, wird der Antrag geprüft und sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Abs.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erfüllt sind, die Freistellung bis 31.12.2024 erteilt.

Mit Beantragung einer Freistellung von der Konformitätskontrolle verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der BLE, die im Download aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.

Im Rahmen der Freistellung werden in der BLE personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang Verarbeitung und Speicherung der Daten werden in den Datenschutzhinweisen erläutert.

Koordinierung und Arbeitskreis der amtlichen Kontrollstellen

Die BLE ist koordinierende Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011. In diesem Zusammenhang hat sie zum 1. Juli 2015 die Geschäftsführung des Arbeitskreises der amtlichen Kontrollstellen bei Obst und Gemüse übernommen. Dieser Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss der amtlichen Kontrollstellen des Bundes und der Länder.

Dieser Arbeitskreis erarbeitet Erläuterungen - in Wort und Bild - zu den Vermarktungsnormen der EU und der UNECE. Diese Erläuterungen hat der Arbeitskreis bisher in einer Lose-Blatt-Sammlung beim Appelhans-Verlag herausgegeben. Ab dem 1. Quartal 2016 wird er seine Erläuterungen in Wort und Bild online bei der BLE publizieren.

Ferner stellt der Arbeitskreis einen Katalog der für die Kontrolle benötigten Messgeräte und weitere Informationen zur Kontrolle bereit. Der Katalog wird zur Zeit überarbeitet.