Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist die Vermarktung von Bruchspargel auf öffentlichen Märkten zulässig?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): Spargel (inkl. Bruchspargel) unterliegt der allgemeinen Vermarktungsnorm und muss folglich „ganz“ sein, d. h. 10 % Bruchstücke (ohne Kopf!) sind in einer Partie maximal zulässig.

In Anwendung der in Deutschland geltenden Erläuterungen zur allgemeinen Vermarktungsnorm gilt Folgendes: Bei Bruchspargel handelt es sich um eine produkttypische Aufmachung. Daraus folgt, dass Packstücke, die mit "Bruchspargel" gekennzeichnet sind, die Mindestqualitätsanforderung "ganz" auch dann erfüllen, wenn sie mehr als 10 % Bruchstücke ohne Kopf enthalten. Eine Vermarktung von Bruchspargel nach der UNECE-Norm FFV-04, d. h. mit Klassenangabe, ist nicht zulässig.

Diese Auslegung gilt ab der Saison 2017 in Deutschland.

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Stand: 31.03.2017

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