Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Theke mit Rindfleisch Rindfleisch Theke mit Rindfleisch und einem Aushang zur Rindfleischetikettierung Quelle: BLE

Rindfleischetikettierung

Eingeführt wurde die Etikettierung von Rindfleisch im Anschluss an das Auftreten von BSE. Die nachfolgende BSE-Krise hatte bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einem Vertrauensverlust in die Qualität von Rindfleisch und damit zu einem drastischen Rückgang des Rindfleischverbrauchs geführt.

Mit der Etikettierung von Rindfleisch wurde ein System der transparenten Herkunftssicherung für Rindfleisch geschaffen, das zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkennzeichnung gilt. Rindfleisch (einschließlich Kalb- und Jungrindfleisch) soll von der Bedientheke über alle Vermarktungs- und Erzeugungsstufen bis zu einem Tier oder bis zu einer Gruppe von Tieren zurückverfolgt werden können.

Alle Marktbeteiligen, dies sind die Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Großhändler, Ketten des Lebensmitteleinzelhandels, Fleischerei-Fachgeschäfte, Onlinehändler und auch landwirtschaftliche Direktvermarkter, sind verpflichtet, die Herkunft des Rindfleisches an der Stelle des Verkaufs auszuloben und die Rückverfolgbarkeit über entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise zu gewährleisten.

Zuständigkeit der BLE

Die BLE ist für die Umsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts zuständig. Sie überwacht die obligatorische Etikettierung bei allen Betrieben, die etikettierungspflichtiges Rindfleisch vermarkten. Hierfür führt der Prüfdienst der Bundesanstalt auf allen Marktstufen stichprobenartig entsprechende Kontrollen durch.

Obligatorische Etikettierung

Obligatorische Angaben sind Pflichtangaben, die jeder Marktteilnehmer auf seiner Vermarktungsstufe entsprechend ausloben muss.

Grundsätzlich handelt es sich um folgende Angaben:

  • Referenznummer/ Referenzcode
    Diese Nummer dient der Rückverfolgbarkeit des Fleisches zu einem Tier oder einer Gruppe von Tieren.
  • Geboren/ Gemästet oder Aufgezogen/ Geschlachtet in:
    Anzugeben ist der entsprechende EU-Mitgliedstaat oder das Drittland. Erfolgten Geburt/ Mast (Aufzucht)/ Schlachtung in ein und demselben Land, kann vereinfacht der Begriff "Herkunft" verwendet werden.
  • Zulassungsnummer des Schlachtbetriebs
  • Zerlegt in:
    Anzugeben ist der entsprechende EU-Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Zerlegung erfolgt ist.
  • Zulassungsnummer des Zerlegebetriebs

Sonder- bzw. weiterführende Regelungen bestehen für die Etikettierung von Rinderhackfleisch (PDF, 456 KB, Nicht barrierefrei) und Fleischabschnitten (PDF, 455 KB, Nicht barrierefrei) für Kalb- und Jungrindfleisch (PDF, 455 KB, Nicht barrierefrei).

Freiwillige Etikettierung

Über die Pflichtangaben hinausgehende Angaben zum Rindfleisch sind freiwillige Angaben, die jeder Marktteilnehmer zusätzlich machen kann. Sie müssen allerdings objektiv, überprüfbar und für die Verbraucherin oder den Verbraucher verständlich sein sowie den horizontalen, allgemein geltenden Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Für die Umsetzung dieser Vorschriften sind die Landesbehörden zuständig.

Überwachung der Rindfleischetikettierung

Die Überwachung der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch erfolgt durch Vor-Ort-Kontrollen. Neben der Prüfung der obligatorischen Angaben legt die BLE besonderen Augenmerk in den Betrieben auf das gesetzlich geforderte umfassende Registriersystem. Dieses soll sowohl die qualitative als auch eine quantitative Rückverfolgbarkeit des Fleisches gewährleisten. Soweit ein Verstoß gegen die Vorschriften der Rindfleischetikettierung festgestellt wird, werden präventive Maßnahmen (zum Zwecke der Gefahrenabwehr) oder repressive Maßnahmen (zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) ergriffen.

Eine präventive Maßnahme ist zum Beispiel das Verbot, nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch in den Verkehr zu bringen, ehe es ordnungsgemäß etikettiert wurde. Eine repressive Maßnahme ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Es kann zum Erlass einer Ermahnung, Verwarnung, Verwarnung mit Verwarngeld oder eines Bußgeldbescheides mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro kommen.