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Drittlandshandel von Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten

Ein- und Ausfuhr von Saatgut

Zur Einfuhr von Saat- und Pflanzgut bestimmter landwirtschaftlicher und Gemüsearten aus Drittländern sind von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestätigte Einfuhranzeigen nötig.

Sie sind ein Kontroll- und Überwachungsinstrument und dienen dazu, dem Verbraucher geeignetes und qualitativ hochwertiges Saat- und Pflanzgut zur Verfügung zu stellen. Grundlagen dazu sind:

sowie die

  • Einfuhrmeldeverordnung (SaatMeldV) vom 24.Juni 1975 (BGBl. I S.1496)

Für alle in dem Artenverzeichnis genannten, dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) unterliegenden Arten, müssen folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Einfuhranzeige erfüllt sein:

  1. Für das Drittland, in dem das Saatgut erzeugt worden ist, muss festgestellt sein, dass in diesem Land die gleichen Rahmenbedingungen bei der Saatguterzeugung herrschen wie in einem Mitgliedsstaat der EU (Gleichstellungsentscheidung der EU-Kommission - Länderliste).
  2. Die Sorte, der das Saatgut zugehört, muss entweder in Deutschland zugelassen sein oder im EG-Katalog für landwirtschaftliche oder für Gemüsearten enthalten sein. Informationen über die in Deutschland zugelassenen Sorten erhalten Sie beim Bundessortenamt.
  3. Das Saatgut muss nach den Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zertifiziert sein.

Hier kann das Formular der Einfuhranzeige mit Durchschreibautomatik auf die Seiten 2 und 3 heruntergeladen, im Referat 324 angefordert oder bei Formularverlagen bezogen werden.

Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung, getrennt für je eine Sorte bei der Bundesanstalt einzureichen.

Der Einfuhranzeige ist eine für die betreffende Einfuhrsendung von der zuständigen Stelle des Erzeugerlandes ausgestellte amtliche Bescheinigung (OECD-Zertifikat) beizufügen, dies gilt nicht für die Einfuhr von Gemüsesaatgut.

Die Bundesanstalt sendet eine mit einem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige sowie die Zweitschrift des Einfuhrantrages an den Einführer zurück. Erstere ist bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen, um die Abschreibung der abgefertigten Mengen durchzuführen.

Nach Erschöpfung der Mengen, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerkes hat der Einführer die Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzusenden.

Für Saatgut, das nicht die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15 SaatG erfüllt, kann die Bundesanstalt unter den Bedingungen des § 18 SaatG Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge hierfür können unter Angabe des Verwendungszweckes des Saatgutes formlos eingereicht werden.

Außer bei Kartoffelpflanzgut kann, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt, auf die Abgabe einer Einfuhranzeige verzichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15 SaatG bleiben jedoch hiervon unberührt.

Für die Erteilung von Lizenzen ist das Referat 321 zuständig, außer bei Hybridmais und Hanf.

Auskunft erhalten Sie bei Frau Lork oder Frau Lachmann.

Saatgutausfuhr

Für die Ausfuhr von Saat- und Pflanzgut in Drittländer sind Ausfuhrgenehmigungen nicht erforderlich.

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