Forstliches Vermehrungsgut
Seit dem 01.01.2003 gelten das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und die Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV). In Durchführung dieser Rechtsvorschriften sind der Bundesanstalt verschiedene Aufgaben übertragen worden.
- 1. Empfehlungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses (gGA) der Länder zur Umsetzung des Forstvermehrungsgutrechtes
- 2. Registrierung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben
- 3. Saatgutprüfung und Registrierung von Saatgutprüfstellen
- 4. Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
- 5. Zugelassenes Ausgangsmaterial
- 6. Pappelregister
- 7. Statistische Daten zu Ernte und Handel mit forstlichem Vermehrungsgut
- 8. Liste der für Prüfungen zu verwendenden Standards
- 9. Mehrsprachiger Index wichtiger Vokabeln zu forstlichem Vermehrungsgut
1. Empfehlungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses (gGA) der Länder zur Umsetzung des Forstvermehrungsgutrechtes
Mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Umsetzung des FoVG haben die Waldbaureferenten des Bundes und der Länder die Einsetzung eines gemeinsamen Gutachterausschusses (gGA) "Forstliches Vermehrungsgut" beschlossen.
Die Empfehlungen des gGA werden regelmäßig überarbeitet.
Empfehlungen des Gutachterausschusses (gGA)
Zählprotokoll für die Aufnahme von Forstpflanzen in Baumschulen
2. Registrierung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben
Nach § 17 FoVG haben Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sich bei der zuständigen Landesstelle anzumelden und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Bundesanstalt führt eine bundesweite Liste der angemeldeten Betriebe.
Adressen der Landesstellen mit Zuständigkeit für die Registrierung von Forstamen- und Forstpflanzenbetrieben
Liste der registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (§ 17 FoVG), alphabetisch sortiert
Liste der registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (§ 17 FoVG), sortiert nach Postleitzahlen
3. Saatgutprüfung und Registrierung von Saatgutprüfstellen
Liste der registrierten Saatgutprüfstellen (§ 5 FoVDV)
Antrag auf Registrierung als Saatgutprüfstelle (§ 5 FoVDV)
Hinweise zur Probenahme für die Untersuchung von Forstsaatgut
Mindestgewichte der Einsendungsproben für die Prüfung von Forstsaatgut
4. Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus Drittländern ist vor der Einfuhr die Abgabe einer Einfuhranzeige erforderlich. Das Formular der Einfuhranzeige kann hier als Adobe-PDF-Formular mit Durchschreibautomatik auf die Seiten 2 und 3 heruntergeladen oder bei Herrn Henrich angefordert werden.
Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung bei der BLE einzureichen.
Sie kann von der Bundesanstalt nur dann bestätigt werden, wenn
- für das Drittland, in dem das Saatgut erzeugt worden ist, die gleichen Rahmenbedingungen bei der Saatguterzeugung herrschen wie in einem Mitgliedsstaat der EU (Gleichstellungsentscheidung der EU-Kommission - Länderliste) und
- ein OECD-Zertifikat des Ursprungslandes vorgelegt wird.
Ein erläuterndes Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.
Für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut sind folgende Warennummern nach KN-Code auf der Einfuhranzeige einzutragen:
* 1209 9910 - für Forstsamen
* 0602 9041 - für Pflanzen von Forstgehölzen
Formular für Einfuhranzeige
Gleichstellungsentscheidung der EU-Kommission mit der Liste der Drittstaaten
Merkblatt zur Einfuhr aus Drittländern
5. Zugelassenes Ausgangsmaterial
Die Bundesanstalt erstellt nach § 6 FoVG eine bundesweite Übersicht über zugelassenes Ausgangsmaterial. Dabei werden Bestände der Kategorie "Ausgewählt" zusammengefasst.
Zuständige Landesstellen für das Erntezulassungs- und Baumzuchtregister
Zusammenfassende Liste zugelassenen Ausgangsmaterials
Erntebestände der Kategorie "Ausgewählt"
Erntebestände und Samenplantagen der Kategorien "Geprüft" und "Qualifiziert"
Erntebestände und Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert"
Liste entsprechend den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1597/2002
6. Pappelregister
Seit 2011 führt die Bundesanstalt das Register der in Deutschland von den nach Landesrecht zuständigen Stellen zugelassenen Klone, Klonmischungen und Familieneltern der Pappel.
Nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) dürfen Zulassungen von diesen Arten von Ausgangsmaterial nur in der Kategorie "GEPRÜFT" erfolgen. Auch die vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial dieser Kategorie erfolgen (§ 7 FoVG).
Liste der Pappelklone, -klonmischungen und -familieneltern
Übersicht der Pappelmutterquartiere und der zuständigen Landesstellen
7. Statistische Daten zu Ernte und Handel mit forstlichem Vermehrungsgut
Nachfolgende Daten stellen eine Zusammenfassung der, von der Bundesanstalt jährlich durchgeführten Erhebung zur Versorgungssituation mit forstlichem Vermehrungsgut im Bundesgebiet dar. Durch die Aufgliederung der Erntemengen der letzten Jahre in Herkunftsgebiete kann bei Bedarf eine Plausibilitätskontrolle für, am Markt angebotenes Vermehrungsgut durchgeführt werden. Erstmals ab dem Baumschuljahr 2004/2005 wird die gesamte Erhebung zur Versorgungssituation mit forstlichem Vermehrungsgut als pdf-Datei auf dieser Seite eingestellt.
Versorgungsbilanz für forstliches Saatgut (Ernteaufkommen, Einfuhr, Ausfuhr):
- 01.07.2000 bis 30.06.2001
- 01.07.2001 bis 30.06.2002
- 01.07.2002 bis 30.06.2003
- 01.07.2003 bis 30.06.2004
- 01.07.2004 bis 30.06.2005
- 01.07.2005 bis 30.06.2006
- 01.07.2006 bis 30.06.2007
- 01.07.2007 bis 30.06.2008
- 01.07.2008 bis 30.06.2009
- 01.07.2009 bis 30.06.2010
- 01.07.2010 bis 30.06.2011
Ernteergebnisse der letzten Jahre (ausgewähltes Vermehrungsgut nach Herkunftsgebieten):
- 01.07.2000 bis 30.06.2001
- 01.07.2001 bis 30.06.2002
- 01.07.2002 bis 30.06.2003
- 01.07.2003 bis 30.06.2004
- 01.07.2004 bis 30.06.2005
- 01.07.2005 bis 30.06.2006
- 01.07.2006 bis 30.06.2007
- 01.07.2007 bis 30.06.2008
- 01.07.2008 bis 30.06.2009
- 01.07.2009 bis 30.06.2010
- 01.07.2010 bis 30.06.2011
Erhebung zur Versorgungssituation mit forstlichem Vermehrungsgut:
8. Liste der für Prüfungen zu verwendenden Standards
Für Zulassungen in der Kategorie "Geprüft" sind Vergleichsprüfungen erforderlich, die die Überlegenheit des zuzulassenden Ausgangsmaterials belegen. Die dabei zu verwendenden Standards hat der Sachverständigenbeirat für geprüftes Vermehrungsgut zusammengestellt.
9. Mehrsprachiger Index wichtiger Vokabeln zu forstlichem Vermehrungsgut
Im internationalen Handel ist es oft nicht leicht, sich in den fremdsprachigen Lieferpapieren zurechtzufinden. Als Hilfe für Händler, Waldbesitzer und die kontrollierenden Behörden haben wir in den Sprachen der EU ein kleines Verzeichnis aufgebaut, das die wichtigsten Begriffe im Bereich des forstlichen Vermehrungsgutes und die Baumarten der Richtlinie 1999/105/EG enthält. Stellen Sie sich je nach Bedarf für Ihr Sprachpaar die entsprechende Liste zusammen.
- Tabelle in Microsoft Excel (zu dem Glossar)
- Tabelle in Microsoft Access 2000 (zu dem Glossar)
- Tabelle in Microsoft Access 2000 (zu dem Glossar)
- Tabelle in Microsoft Access 2002 bis 2003 (zu dem Glossar)
- Tabelle in Microsoft Access 2007 (zu dem Glossar)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Henrich.
