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vor tropischem Wald werden Stämme auf Lastwagen geladen Abtransport von legal geschlagenem Holz in Indonesien © GIZ / Georg Buchholz

Handel mit Holz aus legalem Einschlag

Die BLE ist auf der Grundlage des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) zuständig für die Prüfung von FLEGT-Genehmigungen und die Kontrolle von Überwachungsorganisationen sowie von Marktteilnehmern im Rahmen der Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung

FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren aus Partnerländern

Zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holzprodukten illegaler Herkunft beschloss die Europäische Union (EU) im Mai 2003 den Aktionsplan zur "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT-Forest Law Enforcement, Governance and Trade). Dieser Aktionsplan sieht den Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen Holzlieferländern (FLEGT-Partnerländern) und der EU sowie eines Genehmigungsverfahrens vor, mit dem dazu beigetragen werden soll, dass nur legal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzprodukte in die EU eingeführt werden.

Im Rahmen dieser Abkommen haben sich die Partnerländer zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichtet, um die Legalität der ausgeführten Holzprodukte zu gewährleisten. Wenn die Kontrollsysteme in den Partnerländern installiert sind, dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch Holzlieferungen mit einer FLEGT-Genehmigung in Deutschland eingeführt werden. Mit der Ausstellung einer FLEGT-Genehmigung bestätigt die Genehmigungsstelle des Partnerlandes, dass die ausgeführten Holzprodukte legalen Ursprungs sind.

Die BLE und der Zoll arbeiten bei der Einfuhr von Holzlieferungen aus Partnerländern zusammen. Die Prüfung und Anerkennung der vom Importeur der BLE vorzulegenden FLEGT-Genehmigung ist eine Voraussetzung, damit der Zoll die Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft abfertigen kann

Die ersten Holzsendungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorzulegen ist, werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013 aus den Partnerländern Ghana und Indonesien erwartet.

EU-Holzhandelsverordnung

Ein weiterer Schritt im Rahmen der Umsetzung des "FLEGT-Aktionsplans" ist die EU-Holzhandelsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010, die ab 3. März 2013 in all ihren Teilen Anwendung findet. Ab diesem Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Die Verordnung regelt die von den Marktteilnehmern anzuwendenden "Sorgfaltspflichten", die Aufgaben von Überwachungsorganisationen und den zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaates.

Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in den Verkehr bringen, sind verpflichtet nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt. Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem Informationen zur Art und Herkunft des Holzes, Fakten zum Lieferanten sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Dem Marktteilnehmer steht es frei, eine solche "Sorgfaltspflichtregelung" selbst zu erstellen oder zu diesem Zweck eine zugelassene Überwachungsorganisation zu beauftragen.

Händler, also Wirtschaftsbeteiligte, die bereits in den Verkehr gebrachtes Holz und gebrachte Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt verkaufen oder ankaufen, müssen die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie Informationen über ihre Lieferanten und Abnehmer dokumentieren.

Zur Information der Marktteilnehmer, Überwachungsorganisationen, und national zuständigen Behörden hat die EU-Kommission Leitlinien (deutsch) bzw. Guidelines (english) veröffentlicht, die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung klären.

Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Zur Durchführung der FLEGT-Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wurde in Deutschland das Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (HolzSiG) erlassen und mit Gültigkeit ab 8. Mai 2013 um die Regelungen zur EU-Holzhandels-Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erweitert.

Das HolzSiG regelt insbesondere die Eingriffsbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der BLE bei zweifelhaften oder ungültigen FLEGT-Genehmigungen sowie bei Zweifeln am legalen Einschlag des Holzes oder an der Anwendung der "Sorgfaltspflichtregelung". Die Eingriffsbefugnisse reichen von der Inverwahrungnahme bis hin zur Beschlagnahme und Verwertung einer eingezogenen Holzlieferung. Die Sanktionsmöglichkeiten der BLE umfassen die Einleitung von Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren bei festgestellten Verstößen gegen gültiges EU-Recht.