Nachweis für legalen Holzeinschlag: EU-Kommission veröffentlicht Verordnung mit Inhalten der Sorgfaltspflichtenregelung
Erstmaliges Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen: Mit der neuen Verordnung vom 6. Juli 2012 hat die EU-Kommission Durchführungsregeln für die künftige Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer erlassen. Die BLE kontrolliert die Einhaltung dieser vorgeschriebenen Sorgfaltspflichtenregelung.
Legal geschlagene Holzstämme in Indonesien
© GIZ / Georg Buchholz
Ab dem 3. März 2013 ist das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Holzerzeugnissen EU-weit verboten. Um die Einhaltung dieses Verbots nachweisen zu können, müssen die Marktteilnehmer künftig eine Sorgfaltspflichtenregelung aufstellen und sie vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen anwenden.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 607/2012 vom 6. Juli 2012 hat die EU-Kommission Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieser Sorgfaltspflichtenregelung erlassen. Die Verordnung beschreibt allgemeine Inhalte, die in einer solchen Sorgfaltspflichtregelung enthalten sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Holz und die Holzerzeugnisse nicht aus illegalem Einschlag stammen.
Die BLE ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der Sorgfaltspflichtenregelung. Aktuelle Informationen, angepasst an die nun veröffentlichte Durchführungsverordnung, finden Marktteilnehmer unter folgendem Link:
http://www.ble.de/DE/02_Kontrolle/06_HandelMitHolz/HandelMitHolz_node.html
