Stützungsmaßnahmen Wein in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte
Ziel der gemeinsamen Marktorganisation Wein ist insbesondere die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU, die Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Zu diesem Zweck ist unter anderem ein Katalog von Stützungsmaßnahmenvorgesehen, die in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend auf regionaler Ebene von den Bundesländern durchgeführt werden.
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Bundeseinheitlich und im Zuständigkeitsbereich der BLE ist die Zentrale Informations- und Absatzförderung auf Drittlandsmärkten. Die Europäische Gemeinschaft beteiligt sich finanziell im Rahmen der Stützungsmaßnahmen an Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern zu verbessern.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen beziehen sich auf in der Bundesrepublik Deutschland erzeugte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Herkunftsangabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und entsprechende Perl- und Schaumweine.
Förderfähige Maßnahmen
Gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;
- Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
- Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
- Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
- Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen.
Ziel der Maßnahmen ist es, über die Besonderheiten und Vielfalt der Qualitätsweine aus den 13 Anbaugebieten zu informieren und deren Absatz auf Drittlandsmärkten zu fördern.
Hierzu gehört insbesondere die Erschließung neuer Märkte zunächst durch Studien über das Marktpotenzial und zur Produkteinführung.
Antragsfristen und Termine
Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen.
Merkblatt und Anlagen
Im nachfolgenden Merkblatt mit Anlagen, das zum Herunterladen bereit steht, werden Erläuterungen zu den geltenden Durchführungsbestimmungen für das Verfahren gegeben.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat 512 (siehe Kontakt oben rechts).
Bekanntmachung Nr. 18/12/51
über die Durchführung von zentralen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern für in der Bundesrepublik Deutschland erzeugte Weine gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
