Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen Europäische Agrarerzeugnisse
Kennzeichnend für den europäischen Markt ist das Überangebot landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei gleichzeitig stagnierendem Absatz. Diese Marktlage machte es notwendig, gezielt Maßnahmen zu fördern, die sich auf den Absatz von europäischen Agrarerzeugnissen und die produktbezogene Aufklärung der Verbraucher konzentriert.
© aid infodienst e.V. / P. Meyer
Als gesetzlichen Rahmen hat der Rat der Europäischen Union zu diesem Zweck am 17. Dezember 2007 die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für den Binnenmarkt und für Drittländer erlassen.
Welche Maßnahmen werden gefördert und welche Erzeugnisse werden berücksichtigt?
Als förderfähig gelten Maßnahmen, die sich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bewegen (z. B. Informations-, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, Teilnahme an nationalen und europäischen Veranstaltungen, etc...). Die Maßnahmen sollen geeignet sein, das Ansehen der in der europäischen Gemeinschaft erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu steigern und den Verbraucher über qualitative und ernährungswissenschaftliche Aspekte sowie die Sicherheit der Lebensmittel und ihre Produktionsweise zu informieren.
Die europäische Kommission erstellt alle zwei Jahre ein Verzeichnis von förderungsfähigen Erzeugnissen und Drittlandsmärkten, für die Förderungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Listen können dem Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 entnommen werden.
Welche Anforderungen müssen die Maßnahmen erfüllen?
Die Maßnahmen dürfen weder bestimmte Handelsmarken oder Firmen noch Erzeugnisse bestimmter Mitgliedstaaten bzw. Regionen bevorzugen. Ein Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erfolgte Ursprungsbezeichnung (siehe (EG) Nr. 510/2006) oder ein traditionelles Erzeugnis (siehe (EG) Nr. 509/2006) handelt.
Im Rahmen der Informations- und Absatzförderungspolitik der Europäischen Union können Branchen-, Berufs- oder Dachverbände aus den betreffenden Sektoren Programme vorschlagen, die im Sinne der Verordnung ein zusammenhängendes Maßnahmenpaket umfassen, welche zur Information und Absatzförderung für die betreffenden Erzeugnisse beitragen.
Die Programme können über einen Zeitraum von 12 bis 36 Monate durchgeführt werden. Sie müssen eine genaue Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen, eine genaue Kostenaufstellung zu den einzelnen Maßnahmen und einen Zeitplan über die geplante Durchführung enthalten (siehe Antragsverfahren).
Wie werden die Maßnahmen finanziert?
Die Europäische Union beteiligt sich mit bis zu 50 Prozent und in besonderen Fällen bis zu 60 % (siehe Leistungsverzeichnis) an den tatsächlichen Ausgaben der Maßnahmen. Die Beteiligung des Antragstellers muss mindestens 20 Prozent der tatsächlichen Ausgaben betragen; grundsätzlich ist eine Beteiligung des Mitgliedstaates zu höchstens 30 Prozent möglich. Die Mittel zur Finanzierung des Anteils der Mitgliedstaaten und/oder Branchenverbände (antragstellende Organisation) können auch aus steuerähnlichen Einnahmen stammen.
