Ein- und Ausfuhrregelungen für Olivenöl
Die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Sektors Olivenöl und Tafeloliven in die Europäischen Union ist zum Teil an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. Eine Lizenz ist, soweit für die jeweiligen Produkte eine Lizenzpflicht besteht, bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen.
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Einfuhr
Seit dem 1. Juli 2008 ist bei der Marktordnung Olivenöl und Tafeloliven nur noch für die KN-Codes 0709 9290, 0711 2090 und 2306 9019 sowie für die Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1918/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 (Kontingentslizenzen) die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Die zollfreie Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien ist an die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen gebunden, die sie aus dem u. a. Merkblatt entnehmen können.
Die Einfuhr von Olivenöl ist bis zu einer Menge von 100 kg lizenzfrei. Für Mengen über 100 kg bzgl. der o. a. KN-Codes und der Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien gemäß den o. a. Verordnungen ist eine Lizenz erforderlich. Für die Umrechnung von Liter in Kilogramm ist davon auszugehen, dass 1 Liter 0,916 kg entspricht. Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind mittels Formblattsatz "AGRIM" zu beantragen. Lizenzanträge können an Arbeitstagen nur bis 13.00 Uhr gestellt werden. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz beträgt 60 Tage inklusive dem Tag der Antragstellung.
Mit der Beantragung einer Lizenz ist gleichzeitig eine Sicherheit zu hinterlegen, die derzeit 10 Euro je 100 kg Olivenöl beträgt. Beläuft sich die Höhe der Sicherheit auf unter/bis zu 100 Euro (entspricht 1.000 kg Olivenöl), muss keine Sicherheit gestellt werden. Sicherheiten können durch Bankbürgschaft (Mustervordruck siehe unten) oder per Überweisung des Betrages auf das Konto der BLE gestellt werden.
Für Einfuhren aus bestimmten Drittländern (z.B. Türkei, Marokko, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen, Algerien, Jordanien), mit denen die EU Abkommen über die Einfuhr von Olivenöl zu Sonderkonditionen getroffen hat, gelten Sonderbestimmungen, die zu beachten sind. Im Lizenzantrag ist in solchen Fällen das Herkunftsland verbindlich anzugeben.
Ausfuhr
Für die Ausfuhr von Erzeugnissen im Olivenölsektor besteht seit dem 1.11.2005 keine Lizenzpflicht mehr.
Vermarktung von Olivenöl
Eingeführte Olivenöle aus Drittländern unterliegen bei der Vermarktung in der EU den gleichen Regelungen wie innergemeinschaftlich hergestellte Olivenöle. Maßgeblich hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl. Diese besonderen Vorschriften für Olivenöl ergänzen die allgemeine Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG über die Lebensmittelkennzeichnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Sie dienen der Qualitätssicherung und dem Schutz der Verbraucher. Für die Kontrolle und Überwachung der Vermarktung in Deutschland sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung zuständig. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt "Vermarktungsvorschriften für Olivenöl" entnehmen. Bei biologisch/ökologisch erzeugten Olivenölen sind besondere Voraussetzungen im Rahmen der Einfuhr und Vermarktung zu beachten; Auskunft hierzu erteilt das Referat 521 der BLE (Tel. 0228-6845-2915).
Für Anfragen, Rückfragen und informelle Korrespondenz steht Ihnen unser zentrales Postfach für elektronische Nachrichten Lizenzen@ble.de zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Anträge, die notwendigen Erklärungen und sonstigen erforderlichen Dokumente ausschließlich in schriftlicher Form im Original mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen sind. Die Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht zulässig. Zur Fristwahrung können sie vorab per Telefax übermittelt werden, die Originale müssen dann unverzüglich auf dem Postweg nachgereicht werden. Bei Dokumenten in anderen Sprachen ist zudem eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
| Download/Beschreibung | Größe | Format | Erstelldatum |
|---|---|---|---|
| Merkblatt Vermarktung von Olivenöl | 57 KB | 07.01.2013 | |
| Merkblatt Einfuhrzollkontingent - Lizenzanträge Olivenöl aus Tunesien | 45 KB | 19.04.2012 | |
| Einfuhrzollkontingent - Ausnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung | 25 KB | 19.12.2012 | |
| Übersicht Einfuhr Oliven und Olivenöl nach KN-Code | 30 KB | 05.06.2012 |
Allgemeine Informationen und Anleitungen
| Download/Beschreibung | Größe | Format | Erstelldatum |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse | 594 KB | 05.04.2013 | |
| Anleitung zum Ausfüllen der Formblattsätze zur Beantragung von Einfuhrlizenzen | 36 KB | 30.04.2012 | |
| Allgemeine Informationen und Anleitungen zu Einfuhrzollkontingenten gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006 | 63 KB | 30.04.2012 | |
| Merkblatt über die Stellung und Verwaltung von Sicherheiten bei der Beantragung von Ein- und Ausfuhrlizenzen | 39 KB | 30.04.2012 | |
| Bürgschaftsformulare des Referates Lizenzen (online ausfüllbar) | 354 KB | 18.06.2013 | |
| Verlagsübersichten (Lizenzformulare) | 37 KB | 30.04.2012 | |
| Information zur Angabe der EORI-Nummer bei der Beantragung von Lizenzen | 30 KB | 30.04.2012 | |
| Merkblatt Empfehlungen und Hinweise für (neue) Lizenzinhaber | 32 KB | 30.04.2012 |
